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Aktuelle Termine

CEE IEH-ARCHIV

#261, März 2020
#262, August 2020
#263, Oktober 2020

Aktuelles Heft

INHALT #262

Titelbild
Editorial
• das erste: Die Wiederentdeckung des revolutionären Subjekts Arbeiterklasse als Ausdruck linksidentitärer Sehnsucht
• inside out: Jahresbericht 2019
• sport: Wenn Skateboarding zum Sport wird.
• leserInnenbrief: Bedenke was du trinkst, mein Kind
• position: Freie Zeit mit Corona
• doku: Konzerte in Zeiten von Corona: Livebranche am Abgrund
• doku: Corona und die Ernte
• doku: Corona und der kommende Aufschwung
• doku: Antisexistische Selbstjustiz: Der Richter bist du!
• das letzte: Alleinstellungsmerkmal Herkunft

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Grauer Kasten: Dieser Text ist ein Debattenbeitrag, der Stellung zu den Vorwürfen der sexuellen/sexistischen Übergriffe gegen den (inzwischen ehemaligen) Inhaber bzw. Betreiber der Kiezkneipe Pivo bezieht. Neben dem Text »Der Täter bist du!«, auf den in diesem Beitrag mehrmals verwiesen wird, ist noch ein weiteres »Statement zu sexuellen Übergriffen im Zusammenhang mit dem Pivo« (https://de.indymedia.org/node/83871) erschienen.



Antisexistische Selbstjustiz: Der Richter bist du!

Dass die Grenzen zwischen Empathie und Rücksichtslosigkeit zuweilen unscharf werden können, zeigen die neuesten Enthemmungen Leipziger Antisexisten. Mit der nächtlich auf die Fensterscheiben einer Connewitzer Kneipe geschmierten Drohung »No Sexism - Verpiszt euch!« wurde der Startschuss zum Losschlagen der jüngsten sich als Opferschutz gerierenden Kampagne szenemäßiger Selbstjustiz gegen einen durch den Eigentümer begangenen mutmaßlichen »sexuellen Übergriff« markiert, die vor allem eines wollte: ein Exempel statuieren.

Postmodernisierte Definitionsverbotsmacht
Aufgrund des Mangels an verifizierbaren Informationen über den bereits eineinhalb Jahre zurückliegenden Fall, der sich auf einer privaten Geburtstagsfeier ereignete, ergoss man sich in Mutmaßungen, die sich teils bis zum Vorwurf der sechsfachen Vergewaltigung erstreckten. Ganz im Sinne der Kiezmiliz, die in der ›Yuppikneipe‹ Pivo schon länger die Gentrifizierung in manifester Gestalt zu erkennen glaubt und dieselbe deswegen regelmäßig angriff, überschlug man sich in den sozialen Netzwerken mit Distanzierungsaufrufen zu der Lokalität, die die Lebensgrundlage des mutmaßlichen Täters und seiner Angestellten ist. In bekannten Szeneeinrichtungen wurde und wird bis heute über ein Hausverbot und die Aufkündigung geschäftlicher Beziehungen debattiert.
Auf den ersten Eindruck geradezu besänftigend wirkte demgegenüber eine von der eigens für die betroffene Frau gebildete »Unterstützer*innengruppe«, die auf Indymedia eine knappe Schilderung der Geschehnisse lieferte(1).
Wohlwissend um die oftmals erdrückende Beschämung des Opfers während der öffentlichen Verhandlung einer mutmaßlichen Sexualstraftat, die man bei Küchentischdiskussionen gern zu betonen bereit ist, aber bei selbstjustiziablem Szeneaktivismus offenbar keine Rolle mehr spielt, hält sich die sogenannte »Unterstützer*innengruppe« darin allerdings höchst vage im Ausdruck dessen, was nun genau passiert sei. Aus dem formulierten Anspruch, »unverarbeitete Straßeninfos« für die Connewitzer »gerade rücken« zu wollen, also »den Sachverhalt [...] transparent machen« und damit auch Gerüchten entgegenwirken zu wollen, folgt einzig die Formulierung, dass der mutmaßliche Täter »sexuell übergriffig« geworden sei(2). Den Begriff »sexueller Übergriff« findet man im Strafgesetzbuch seit der Reform des Sexualstrafrechts vom 10.11.2016 in §177 (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung), sowie §178 (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung mit Todesfolge). In den Paragraphen werden die unterschiedlichen Straftatbestände aufgrund ihrer jeweiligen Schwere differenziert. Weil dieser Begriff aber ebenso zum heutigen Repertoire genau jener straßeninformierten Antisexisten gehört, an die sich der Text richtet und die sich um strafrechtliche Feinheiten bekanntlich genau so wenig kümmern wie ums nächste Stadtviertel, muss davon ausgegangen werden, dass der Begriff als eine frei zur Definition bereitgestellte Leerformel gebraucht wird. Denn nicht erst seit der #metoo-Bewegung findet dieser Ausdruck wahllos von anzüglichen Bemerkungen in Clubs bis hin zu Vergewaltigungen überall dort Gebrauch, wo ein ganz bewusst undifferenziert gehaltenes Unrechtsgefühl in Bezug auf konkrete Auswüchse einer sogenannten strukturellen Gewalt gegenüber Frauen ausgemacht und skandalisiert wird. Intendierte Folge dieser dezidierten Unbestimmtheit des Tatvorwurfs besteht offenbar darin, dass sich dieser einer objektiven Betrachtung entziehen soll. Weil jedes Opfer einer Sexualstraftat zweifellos »unterschiedlich auf Geschehenes« reagiert, ist dessen Empfindung, so schwer sie auch wiegen mag, allerdings nicht dazu geeignet, den alleinigen Maßstab für das begangene Unrecht abzugeben(3). Doch genau darin scheint das Ansinnen der Autoren dieses nur auf den ersten Blick Transparenz herstellenden Textes zu bestehen, der im Kern ebenso vage bleibt, wie die »unverarbeiteten Straßeninfos«, denen man angeblich entgegentritt.
Es ist hinlänglich bekannt, dass Opfer schwerer Verbrechen mitunter einem derart unerträglichen psychischen Schmerz ausgesetzt sind, dass er ihnen die sowohl sentimentalen als auch bebilderten Erinnerungen an den konkreten Tathergang eines bewussten Zugriffs entzieht. Diese verdrängten Erinnerungen behalten dabei tragischerweise ihren krankheitserzeugenden Einfluss auf die Psyche des Opfers bei, das mit sekundären psychischen Erkrankungen oftmals noch viele Jahre zu kämpfen hat und ohne professionelle Hilfe nicht selten Depressionen, dissoziativen Symptomen, Stress- und Angstzuständen hilflos ausgeliefert bleibt. Insbesondere dann, wenn das Erlebte sich nicht mehr gänzlich der bewussten Erinnerung entziehen kann, können sich die Krankheitssymptome traumatisierter Menschen verstärken. Es ist jedoch naiv zu glauben, dass erstens jeder sogenannte sexuelle Übergriff eine Traumatisierung hervorruft und dass zweitens die jeweiligen Auslöser solcher sogenannter Flashbacks vorausgesehen oder gar vermieden werden können.
Eben genau darum, und weil die »Unterstützer*innengruppe« es selbst wesentlich zu verantworten hat, dass der Fall mittlerweile ein für die Betroffene höchstwahrscheinlich beschämendes Ausmaß szeneweiter Öffentlichkeit erreicht hat, kann sich unter dem Credo des Opferschutzes nicht heraus geredet werden, dass der Text nicht einmal den Versuch wagt, den Tatvorwurf in irgendeiner Art zu bestimmen. Nicht nur weil das so ist, sondern weil das niemandem aufzufallen oder gar zu stören scheint, lädt die sogenannte Debatte von vornherein zu wilden Spekulationen und empörten Wutausbrüchen ein, die stets gepaart sind mit völliger Ahnungslosigkeit.
In scheinbarer Nachahmung traumatisierter Opfer schwerer Verbrechen verdrängen die proaktiv-antisexistischen Redner den für eine Beurteilung des Falls unumgänglichen Tatbestand und geben damit die Vorbedingung einer jeden halbwegs sinnvollen Debatte preis, dass die Beteiligten nämlich überhaupt wissen, wovon sie sprechen.
Die Gleichgültigkeit gegenüber der objektiven Seite des Geschehens entspricht dabei sicher nicht zufällig der mittlerweile zur linken Weltanschauung geadelten postmodernen Ablehnung einer jeden an objektiver Wahrheit ausgerichteten Erkenntnis. Die Spannung zwischen dem Erkenntnissubjekt und der von ihm unterschiedenen objektiven Außenwelt soll dadurch gelöst werden, dass die vormals ›Wahrheit‹ genannte Kategorie ins Subjekt verschoben und dort, von jeder Beweispflicht erlöst, unmittelbare, d.h. nicht durch den Begriff vermittelte Geltung besitzen soll. In Wahrheit werden dadurch selbstverständlich keine erkenntnistheoretischen Probleme gelöst, sondern vielmehr ignoriert. Folge dieses erklärtermaßen geistlosen Denkens ist ein enthemmter Subjektivismus nunmehr alles behaupten dürfender Standpunktler und Sprechörtler, denen juristische Kategorien und logisches Denken unmittelbar als Angriff auf die eigene Gewissheit erscheinen müssen. Ebenso wie die eigene Gewissheit wird dadurch auch die Gewissheit anderer Standpunkte, namentlich sogenannter Marginalisierter oder Betroffener, zum unbestreitbaren Glaubensinhalt einer Definitionsmacht uneigener Empfindungen geheiligt, gegenüber dem der katholische Katechismus fast schon als gesunder Menschenverstand erscheint.
In einer nicht mehr am Erkenntnisobjekt, sondern am Subjekt ausgerichteten Beweisführung selbstjustiziabler Antisexisten, wie sie einmal mehr in Connewitz stattfindet, verliert die Bezeichnung ›Beweisführung‹ selbstredend jeden Sinn. Und so reicht es schon aus, dass die besagte »Unterstützer*innengruppe« von einer »Betroffenen« berichtet, »die etwas Traumatisches erfahren hat«, damit sich die Frage nach der objektiven Seite des Geschehens, dem Tatvorwurf nämlich, überhaupt nicht mehr stellt oder besser: nicht mehr stellen darf(4). Die durchaus berechtigte Frage »Was genau ist denn passiert?«, wird von den Autoren der Veröffentlichung umstandslos einer Infragestellung der Glaubhaftigkeit des Opfers und einer Parteilichkeit für den mutmaßlichen Täter zugerechnet, dem Fragenden ergo gedroht, zum herzlosen Sexisten erklärt zu werden(5). Die »Unterstützer*innengruppe« verlangt von den Lesern ihrer Erklärung damit etwas schier Unmögliches: den vorbehaltlosen Glauben an einen gänzlich unbestimmten und für den gemeinen Connewitzer auch nicht überprüfbaren Tatvorwurf.
Die Vagheit in der Bestimmung des Tatvorwurfs, bei der man zumindest einen juristisch greifbaren Straftatbestand hätte aufgreifen können, ist dabei keineswegs unbeabsichtigt, sondern Ausdruck eines dem ganzen Aufschrei zu Grunde liegenden, von der »Unterstützer*innengruppe« auferlegten Schweigegebots über das Geschehene. Den postmodernen Antisexisten, die gar nicht mehr wissen wollen, wovon sie sprechen, genügt die Behauptung der Existenz einer traumatisierten Betroffenen, damit sie die Frage nach dem Tathergang ins (Opfer-)Subjekt auflösen, d.h. darin verschwinden lassen können. Der mutmaßliche Täter wird von den Vollstreckern dieser neuartigen Definitionsverbotsmacht damit zugleich und ohne die Frage seiner Schuldhaftigkeit stellen zu müssen, des zur Tat geschrittenen Sexismus überführt und rücksichtslos zum Feind des Stadtviertels erklärt.

Die Pflicht zum Täterschutz
Dabei ist die Frage seiner Schuld nach dem bisherigen Stand der Connewitzer Gerüchteküche zu urteilen, alles andere als irrelevant. In dem Statement der »Unterstützer*innengruppe« wird beschrieben, dass er, mit dem Vorwurf konfrontiert, »auf seine ›Krankheit‹« verweist, »er schlafwandle und werde in diesen Situationen übergriffig. Dieses Problem war ihm bereits bekannt und einigen seiner engen Freund*innen ebenso. Bestärkt soll dieses ›Problem‹ in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol und/oder chemischen Substanzen auftreten. [...] Eine ärztliche Diagnose oder anderweitig unabhängige Bestätigung fehlt bis heute«(6).
Der beschuldigte Kneipenbesitzer, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in keiner Weise abstreitet, gibt zugleich zu verstehen, dass er diese Vorwürfe anscheinend überhaupt nicht kennt: »Bis heute weiß ich nicht, was in dieser Nacht geschehen ist«(7). Ob er damit nur missverständlicherweise auf die in seiner mutmaßlichen Schlafkrankheit ruhende Erinnerungslücke verweist, oder ihm tatsächlich nie gesagt wurde, was man ihm vorwirft, lässt sich an dieser Stelle nicht klären. Relevanter wäre aber die Frage, ob diese Schlafkrankheit tatsächlich vorliegt oder ob es sich dabei nur um eine Schutzbehauptung handelt. Ein solche Frage übersteigt aber definitiv die Kompetenz antisexistischer Szenegerichtsbarkeit, die an dieser Stelle einmal mehr ihre Befangenheit beweist.
Das Strafrecht unterscheidet streng zwischen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen. Neben der Seite des tatsächlich Geschehenen wird in die rechtliche Beurteilung einer Straftat ebenfalls der Vorsatz einbezogen, dass der Täter nämlich wusste und wollte was er tat. Der bestehende Vorsatz ist in den meisten Delikten zwingende Bedingung der Strafbarkeit. Würde sich zweifelsfrei feststellen lassen, dass eine Schlafstörung vorliegt, durch die der Erkrankte wie ein Schlafwandler Handlungen vollführt, obwohl er nicht wach, also nicht bei Bewusstsein ist, dann könnte demnach auch kein Vorsatz vorliegen. Seine Verantwortlichkeit bestünde dann nur noch darin, keine ausreichenden Vorbeugungsmaßnahmen gegen sein bewusstloses Verhalten während des Schlafes getroffen zu haben.
Gemäß dem Untersuchungsgrundsatz nach §244 Absatz 2 StPO gilt in strafrechtlichen Prozessen die Regel, dass das Gericht »alle Tatsachen und Beweismittel« aufzunehmen hat, »die für die Entscheidung von Bedeutung sind«. Dieser basale und eigentlich selbstverständliche Grundsatz der vollständigen Beweisführung als Grundlage einer zulässigen Entscheidung des Richters könnte problemlos auch außerhalb des Gerichtssaals Geltung beanspruchen. Dies gilt ebenso für den in der Strafprozessordnung definierten Charakter richterlicher Entscheidungen. Weil das Gericht keine leblose Entscheidungsmaschine ist, sondern Richter Entscheidungen treffen müssen, wird deren Entscheidungsfindung ebenfalls klaren Bestimmungen unterworfen. Der Richter hat eine solche Entscheidung, wie es in §261 StPO heißt, »nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung« zu fällen und deswegen seine persönliche Gesinnung, Mutmaßungen, Emotionen oder den Druck der Straße bestmöglich zu ignorieren. Neben dieser positiven Bestimmung der richterlichen Entscheidungsfindung trat mit einem richtungsweisenden BGH-Urteil von 2008 noch eine negative Bestimmung hinzu. Darin definierten die BGH-Richter die Notwendigkeit, dass in Strafurteilen ein »Maß an Sicherheit« in der Sachlage gegeben sein muss, »das vernünftige Zweifel [an der Schuld des Angeklagten] nicht aufkommen lässt«(8)
Diese zur weitgehenden Vermeidung von Fehlurteilen und Gesinnungsjustiz geschaffenen Regelungen des Strafprozesses sind als Ausdruck einer rechtsstaatlich verfassten Justiz unbedingt zu befürworten. In Berücksichtigung der durch die Justiz ausgeübten Gewalt, besteht damit auch in Strafprozessen ein Korsett umfassender Rechts- und Prozessvorschriften insbesondere zu Gunsten von Angeklagten, die hierdurch vor Willkür und Rache seitens der staatlichen Gewalt geschützt werden sollen.
Der gern vorgebrachte Einwand, dass die Justiz ihrer Aufgabe nicht nachkäme, weil nur etwa jeder sechste im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung ermittelte Tatverdächtige letztendlich auch verurteilt wird, ist trügerisch. Denn diese tatsächlich sehr geringe Verurteilungsquote, die noch weitaus kleiner würde, wenn man jene Fälle mit einbezieht, die nicht zur Anzeige gebracht wurden, beruht in den meisten Fällen auf dem Problem einer für die Verurteilung unzureichenden Beweislage und nicht etwa in einer sogenannten rape culture, die Vergewaltigungen auch vor Gericht einfach dulden würde. Der schlichten Forderung nach mehr Verurteilungen kann Thomas Fischer, ehemaliger vorsitzender Richter des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof, ausgesprochen wenig abgewinnen: »Denn eine solche Forderung nimmt das Ergebnis rechtsstaatlicher Strafverfahren schon vorweg, indem sie verlangt, die Zahl der abgeurteilten Verbrecher gefälligst dadurch zu steigern, dass man die Voraussetzungen einer Verurteilung erleichtert«(9). Solche Erleichterungen kollidieren aber notgedrungenerweise immer mit dem Rechtsgrundsatz »in dubio pro reo«. Dieser besagt, dass ein Angeklagter so lang als unschuldig gilt, bis das Gegenteil mittels gerichtlich erbrachter Beweisführung erwiesen ist. Jenes als »Unschuldsvermutung« in den deutschen Sprachraum übernommene Prinzip galt als wegweisende Handhabe im Kampf gegen die sogenannte Hexenverfolgung, bei der die Verdächtigten bekanntlich genauso wenig Möglichkeiten der Verteidigung besaßen, wie diejenigen im Großen Terror französischer oder sowjetischer Spielart.
Von dem zivilisatorischen Fortschritt dieser Rechtsgrundlage, die in erster Linie Rechtssicherheit für den Angeklagten garantiert und damit die wesentlichste Voraussetzung eines jeden fairen Prozesses schafft, hält man in Connewitz, dem Stadtteil der selbsternannten Richter und Henker, herzlich wenig. Die Unschuldsvermutung schimpft sich dort Täterschutz und avancierte als Vorwurf unlängst zur Drohgebärde feministischer Ankläger, die ohne zu zögern jede Parteinahme für den Beschuldigten, selbst jede noch so harmlose Nachfrage zur offenen Kollaboration mit seiner vorgeworfenen Tat erklären. Die plötzliche Mittäterschaft kann dabei schon jene ereilen, die ihr Feierabendbier in der falschen, d.h. dem mutmaßlichen Täter gehörigen Kneipe trinken. So liest man in den sozialen Netzwerken zu dem vorliegenden Fall nicht selten Postings wie jene: »Und alle die immer noch ins Pivo gehen: Entweder ihr habt’s nicht gerafft oder euch positioniert - either way: verpisst euch!«

Lügen im Namen des Feminismus
Nachdem sich die Empörungsmaschinerie bereits ohne einen konkreten Tatvorwurf hatte anheizen lassen, geht man ebenso gleichgültig über die Frage hinweg, ob denn ein vorsätzliches Handeln des moralisch bereits verurteilten Kneipenbesitzers überhaupt vorliegen konnte. Denn die von ihm angebrachte Schlafkrankheit würde vor Gericht den oben genannten »vernünftigen Zweifel« an seiner Schuld hervorrufen und ist darum dringend klärungsbedürftig. Nicht so in Connewitz. Nachdem die »Unterstützer*innengruppe« das Fehlen einer dahingehenden ärztlichen Diagnose bemängelt, stellt sie im Anschluss zugleich fest, dass eine solche sowieso keinerlei Bedeutung in diesem Zusammenhang besäße: »An dieser Stelle«, behaupten die an postfaktischer Dreistigkeit kaum mehr zu überbietenden Schutzheiligen, »ist nicht nur aus feministischer Perspektive, die Existenz einer derartigen Krankheit an sich zu hinterfragen«(10). Nicht nur dürfte den Autoren des Textes klar sein, dass eine solche Krankheit »an sich« sehr wohl existiert und längst auch im DSM-5 Katalog unter der Bezeichnung Sexsomnia‹ aufgelistet ist, sondern auch, dass im Zusammenhang mit dieser Krankheit bereits zahlreiche Präzedenzfälle in Strafgerichten vieler Länder existieren, bei denen es in der Regel zu keiner Verurteilung kam. Vielleicht liegt in dem berechtigten Zweifel an der Möglichkeit einer gerichtlichen Verurteilung des beschuldigten Kneipenbesitzers auch gerade der Grund, weshalb, wie man oft zu hören bekam, sein Angebot einer Selbstanzeige von Beginn an ausgeschlagen und ihm damit ein fairer Prozess mit offenem Ausgang verweigert wurde.
Denn aus »feministischer Perspektive«, d.h. hier aus der durch die »Unterstützer*innengruppe« exekutierten Opferperspektive, darf die Schuld des mutmaßlichen Täters zu keinem Zeitpunkt zur Debatte stehen und gilt selbst dann als erwiesen, wenn ernstzunehmende Zweifel an derselben vorliegen. Diese offen vorgetragene Bereitschaft zur Lüge im Namen des Feminismus in einem Schauprozess blindwütiger Opferschützer macht dieselben selbst zu Tätern einer im westlichen Strafrecht längst überwundenen Gesinnungsjustiz. 
Wer aus erklärtermaßen »feministischer Perspektive« der Wahrheitsfindung im Wege zu stehen bereit ist, gibt nur eine andere Bezeichnung für seinen wahnhaften Tunnelblick zum Besten, der darin besteht, Individualschuld ganz allgemein unter strukturelle Gewalt gegen Frauen zu subsumieren. Diese schlecht-strukturalistische Reduktion verklärt das Faktische zur angeblichen Ursache, indem sie von schlechten Flirtversuchen bis hin zu brutalsten Vergewaltigungen die je unterschiedlichen Situationen zwanghaft unter den gleichen Nenner namens struktureller Gewalt gegen Frauen zwingt und dieselben darin tautologisch als Ursache ihrer selbst auffasst. Eine solch abstrakte Verallgemeinerung muss, damit sie überhaupt stattfinden kann, von den je besonderen Umständen, der Schwere der Taten, der Motivationen der Täter usw. absehen. Der Begriff der Gewalt wird darin zur bloßen Chiffre degradiert, die markiert, dass sich die allgemein-unpersönliche Gewalt des angeblichen Patriarchats in einem konkreten Fall manifestiert habe und als solche, nicht als die möglicherweise auch gewaltlose Tat eines Einzelnen, verurteilt wird. Weil sich die sogenannte strukturelle Gewalt gegen Frauen durch den Einzelnen hindurch verselbstständigt ausüben soll, wird der Täter auf den ersten Blick entlastet. Aus dem eigenverantwortlichen und damit auch schuldfähigen Menschen wird neuerdings gern eine »Gewalt ausübende Person«(11) gemacht, die nicht mehr für sich selbst, sondern für die ins Abstrakte verschobene strukturelle Gewalt steht. Zwar liegt auf der Hand, dass niemand je mit sich selbst identisch sein kann, Sozialisationsprozesse also immer zurückverfolgt werden können. Aber dann müsste die Vermittlung von Kultur und Individuum eben auch en détail nachgezeichnet und konkret bestimmt werden. Wer aber die besonderen Umstände eines konkreten Tatvorwurfs unmittelbar mit einem Abstraktum à la struktureller Gewalt gegen Frauen zu verbinden versucht, muss jene genauso verwischen, wie die Frage nach der Motivation des Täters. Der Beschuldigte gilt dann nämlich unmittelbar als feindlicher Kombattant im Namen eben jener abstrakt-allgemeinen Gewalt gegen Frauen und seine Verteidiger als Verharmloser dieser Gewalt. Das krude Feindbild Patriarchat bekommt mit dem Beschuldigten eine Gestalt, an dem man stellvertretend für jenes seinen ungebremsten, weil angeblich gerechten Frust entladen kann. Die empörten Zuschauer eines solchen Schauprozesses werden dadurch zu aktiven Teilnehmern einer Veranstaltung, in der sich jeder nach Belieben als gleichberechtigtes Opfer jener strukturellen Gewalt aufführen darf, für die der Beschuldigte lediglich das Gesicht hergibt. Das unbemerkte Schweigen über den konkreten Tatvorwurf und die Bereitschaft zur Lüge aus »feministischer Perspektive« sind damit Ausdruck projektiver Rachephantasien, die nur dann gelingen können, wenn die zur Projektion vernutzte Tat in ihrer Qualität neutralisiert und damit zur Inanspruchnahme für das je eigene Strafbedürfnis freigegeben wird. 
Wie es sich anhört, wenn nicht mehr die Umstände einer möglichen Tat, sondern bereits die zur Tat umgelogenen Umstände einen männlichen Kneipenbesitzer zum potentiellen sexistischen Täter machen, erfuhr man bei Bettina Wilpert via Instagram. In auffallender Missachtung der Tatsache, dass der Vorfall nicht in einer Kneipe, sondern im Anschluss an eine Gartenparty, wahrscheinlich als Folge einer Schlafkrankheit stattgefunden hat, erklärt die selbst vom Deutschlandfunk einer »didaktischen Penetranz« überführten Romanschreiberin den Ausschank von Bier kurzerhand zur »machtvollen Position« und den Tresen zum Tatort einer »sexualisierten Gewalt«, die man nicht mehr zu beweisen, sondern einfach zu glauben hat(12). Die Schuldvermutung der Scharfmacherin, die sich ihrer eigenen Macht offenbar keineswegs bewusst ist, liest sich demnach wie ein schlechter Scherz, der leider keiner ist: »mir geht es auch darum strukturelle Probleme aufzuzeigen: [...] als Barkeeper ist man oft beliebt und der Zugang zu Alkohol/Drogen einfach«(13). Die zur völligen Unterwürfigkeit verdammten weiblichen Kneipengäste gehören damit qua ihres Geschlechts zu den vergessenen Opfern eines wie immer strukturellen Problems. Dabei blendet doch die Annahme, dass allein ein leichter »Zugang zu Alkohol und Drogen« schon zu sexueller Gewalt führen würde, den nötigen Vorsatz des männlichen Kneipenbesitzers aus. Dieser Vorsatz dürfte wohl eher in der Psyche des Mannes, nicht in seinem »Zugang zu Alkohol und Drogen« zu suchen sein. Die Figur des beliebten Barkeepers wird so kurzerhand zur Struktur einer allgemeinen Gefahr für weibliche Gäste erklärt, denen nichts anderes übrig bleibt, als am Tresen die Machtfrage zu stellen und an die Adresse des Kneipenbesitzers zu verlautbaren: »Setze dich mal mit der Scheiße auseinander, die du anderen angetan hast und höre auf Bier auszuschenken«(14). Die skrupellose Zerstörung der Lebensgrundlage eines Menschen, nämlich der des Beschuldigten, wird zur Notwendigkeit eines Antisexismus, der dadurch nicht besser ist, als sein unverstandenes Gegenteil. 

Aggressives Selbstmitleid
Die antisexistisch dekonstruierte und zur willkürlichen Projektion freigegebene Objektivität stellt sich hiernach vielmehr als Subjektivität rachsüchtiger Milizionäre des Kiezes heraus. Und auf diese subjektive Form muss der aller Qualität entleerte Tatvorwurf schließlich wieder zurückgeführt werden, damit der mutmaßliche Täter ganz persönlich angegriffen werden kann. War die Tat noch a priori eine durch den mutmaßlichen Täter hindurch vollführte Selbsttätigkeit einer mysteriösen strukturellen Gewalt gegen Frauen, bekommt derselbe nun auch die passende sexistische Gesinnung zugeschrieben, obgleich es auch dafür keinerlei Belege gibt. Während für die wahrscheinliche Schlafkrankheit des Beschuldigten noch keine ärztliche Diagnose vorliegt, muss der folgende, vor wahnhafter Projektion nur so strotzende Satz aus dem Statement der »Unterstützer*innengruppe« als Beleg für eine schwerwiegende Wachkrankheit der Autoren gelten: »Sollte diese Krankheit tatsächlich existieren«, verlautbaren sie wie immer ganz aus feministischer Perspektive, »macht der ›Leidende‹ sich selbst zum Täter, indem er sie ignoriert oder gar als Freifahrtsschein gebraucht«(15). Abgesehen davon, dass der gerade einem antisexistischen Schauprozess Ausgesetzte und wahrscheinlich an einer Schlafkrankheit Leidende es nicht verdient hat, in Anführungszeichen gesetzt zu werden, wird hier eines ganz deutlich: Es ist den Autoren dieses Textes schnurzegal, ob er diese Krankheit, deren Existenz sie »an sich« bestreiten, hat, oder nicht. In jedem Falle ist er Täter, in jedem Falle ist er Sexist. Auf die Idee muss man erst einmal kommen, dass jemand, der im Schlaf krankheitsbedingt bewusstlose Handlungen vollführt, diese Krankheit als einen ›Freifahrtsschein‹ für eben jene bewusstlosen Handlungen »gebraucht«, von denen er doch überhaupt keinen Vorteil oder Lustgewinn erwarten kann. Die Vehemenz der »Unterstützer*innengruppe« in der Forderung nach einer Therapie, bzw. der Wiederaufnahme der Therapie, dieser zuvor noch bezweifelten Krankheit, verbirgt die für die Zumessung der Schuld relevante Frage der Vorsätzlichkeit.
Erst wenn der einer sexuellen Übergriffigkeit Beschuldigte auch als waschechter Sexist ausgemacht wurde, wofür man im Namen des Feminismus auch gern mal schamlos lügen darf, kann dem dringenden Handlungsbedarf nachgekommen werden und der Übeltäter besten Gewissens öffentlich stigmatisiert und zur im Viertel unerwünschten Person erklärt werden.

Die judikative Gewalt, die in zahlreichen strafrechtlichen Prozessregelungen eingehegt, anhand eines Katalogs strafbarer Handlungen klar definiert und damit sowohl transparent als auch berechenbar ist, wird durch die kollektiv ausgeübte do-it-yourself-Justiz der Connewitzer Szene nicht beseitigt, sondern nur in veränderter, unreglementierter Form angeeignet. In der Logik des Strafrechts werden die in den Grundrechten definierten oder daraus abgeleiteten Rechtsgüter mittels Strafandrohung und Strafvollzug geschützt. Das Recht gebraucht die staatliche Gewalt darum nicht einfach als Mittel, sondern es verhält sich umgekehrt: Die Wirklichkeit des Rechts besteht in der Ausübung rechtserhaltender Gewalt, die »nicht Mittel sondern Manifestation« dieses Rechts ist(16). Recht und Gewalt sind damit nur die zwei Seiten ein und derselben Medaille, deren Wurf zumindest in rechtsstaatlich verfassten Staaten kein Glücksspiel mehr ist. Da man dem Kneipenbesitzer einen fairen Prozess offensichtlich verweigerte, tritt die Selbstjustiz der Connewitzer Szene in offene Konkurrenz zur rechtlich eingehegten Staatsgewalt und eignet sie sich unter dem Banner des Opferschutzes an. 
Moralisch legitimiert wird die Szenejustiz durch alternative Strafverfolgungs- und Präventionskonzepte, die mal transformative justice und mal community accountability heißen können, aber stets dasselbe meinen: die radikale Ablehnung rechtsstaatlicher Verfahrensweisen in Strafsachen und die Etablierung einer alternativen Justiz, die »eine kollektive Antwort auf sexualisierte Gewalt« finden will(17). Die  inhärente Logik dieses rechtsfeindlichen Ressentiments zeigt sich dort am besten, wo man mutmaßliche Straftäter einfach dem Zorn der Straße überlässt. So kann man als Vorreiter der community accountability zweifellos den 2012 im sachsen-anhaltinischen Städtchen Insel nach »Todesstrafe für Kinderschänder« brüllenden Lynchmob bezeichnen, der zwei verurteilten Sexualstraftätern, die ihre Strafe bereits abgesessen hatten, kollektiv die Türen eintreten wollte und dabei nur durch einen massiven Polizeieinsatz aufgehalten werden konnte(18).
Bestimmt wird die Szenerie in Connewitz nicht ganz unähnlich zu der in Insel vor allem durch hypermoralische Betroffenheitsgesten und eine beträchliche Erfahrungsresistenz, womit sie als ein Lehrstück psychologischer Massenbildung gelten können, die Freud vor allem durch »Affektsteigerung und Denkhemmung« kennzeichnete(19). Der Übergang von Empathie zu Rücksichtslosigkeit findet nämlich genau dadurch statt, dass sich mit den Opfern von Sexualstraftaten nicht einfach solidarisch gezeigt, sondern identifiziert wird. Und in der Tat scheint sowohl die neuartige Definitionsverbotsmacht, als auch die sogenannte strukturelle Gewalt gegen Frauen ein durchweg unpersönliches Opfersubjekt zu kreieren, dem ein solidarischer Beistand auch dann nicht zuteil werden könnte, wenn man es beabsichtigen würde. Die Neutralisierung sowohl des Tatvorwurfs, als auch des Opfers bewirkt daher zunächst einen Verlust des nun fast völlig entleerten Objekts der Empörung, dass erst durch bereitwillige Identifizierung je persönlich angeeignet und ausgefüllt, also »im Ich wiederaufgerichtet« werden muss(20). Anders ausgedrückt kann der energische Tatendrang dieser antisexistischer Aktivisten nur so erklärt werden, dass sie ihr eigenes Leid projizieren, und zwar in ein Opfer, das sie nicht kennen und in eine Tat, über die sich nichts wissen. Der regelrechte Ausbruch angeblichen Mitleids mit einer Betroffenen in diesem Fall, steht zunächst einmal der üblichen emotionalen Abgestumpftheit durchschnittlicher Kiezbewohner auffällig entgegen. Das zur freien Aneignung entleerte und gegen jede konkrete Bestimmung abgeschirmte Geschehen erlaubt es dem formierten Mitleid, sich mittels eigener Vorstellungskraft in das Opfer hineinzuversetzen und dessen vorgestellte Kränkung gegenüber dem Täter nachzuempfinden. Dies kann nur dadurch geschehen, indem die je eigene Vorstellungskraft eigene Verletzungen und Rachephantasien ins Feld wirft, die fast gänzlich an die Stelle des eigentlichen Sachverhaltes rücken und dort die Gestalt eines ins Opfer ausgelagerten und darum persönlichen Hemmungen weitestgehend entzogenen Selbstmitleids annehmen. Hinter der Rede von der Solidarität mit Betroffenen steckt darum in Wahrheit nicht selten eine Rationalisierung aggressiv-rächenden Selbstmitleids selbst leidender Ankläger. Ist ein Fall von struktureller Gewalt gegen Frauen aber erst einmal durch persönliches Anschauungsmaterial angereichert worden, steht der mutmaßliche Täter plötzlich einer realen Vielzahl von Betroffenen gegenüber, die an ihm, paternalistisch als Opferschutz getarnt, ihre je individuelle Rechnung begleichen wollen und das leider auch sehr erfolgreich tun.
Nicht nur als Masse, sondern darin eben vor allem als Einzelne stehen die antisexistischen Aktivisten diesem völlig zufällig in die Öffentlichkeit gezerrten und moralisch längst verurteilten Menschen feindselig gegenüber, der mit ihrer unendlichen und deswegen unerträglichen Betroffenheit offen stigmatisiert, gedemütigt und hilflos vorgeführt wird, dessen Geschäfte man demoliert, ihm die geschäftlichen Beziehungen verwehrt und dem Hausverbote in Szenelokalitäten erteilt werden. Dass man von einem rachsüchtigen Mob blindwütiger Antisexisten keine Gnade erwarten kann, musste der Kneipenbesitzer, der in seiner von öffentlicher Selbstgeißelung nur so strotzenden Erklärung um »eine Chance«, sich »hier weiter aufhalten und leben zu können« flehte, wenig später erfahren(21). Der ›Wessi‹ und werdende Vater, dessen Lebensgrundlage von seinen ansonsten überaus emphatischen Kiez-Mitbewohnern mal eben zerstört wurde, wird seine ›Yuppikneipe‹ schließen, womit der Kiez vorerst wieder sauber sein dürfte.

von Almut Voigt und Mathias Pleger

Anmerkungen

(1) https://de.indymedia.org/node/76935
(2) Ebd.
(3) Ebd.
(4) Ebd.
(5) Ebd.
(6) Ebd.
(7) https://stefanstatement.wordpress.com/2020/04/26/example-post-3/
(8) BGH 19.6.2008 – 1 StR 217/08
(9) https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-02/sexuelle-gewalt-sexualstrafrecht-schutzluecke/seite-2
(10) https://de.indymedia.org/node/76935
(11) https://monisrache.wtf/
(12) https://www.deutschlandfunk.de /bettina-wilpert-nichts-was-uns-passiert-eine vermeintliche.700.de.html?dram:article_id=417432
(13) https://www.rapidshare.com.cn/hB94Np2
(14) https://de.indymedia.org/node/76935
(15) Ebd.
(16) Walter Benjamin. Zur Kritik der Gewalt.
(17) https://www.transformativejustice.eu/de/was-sind-community-accountability-kollektive-verantwortungsuebernahme-transformative-justice-transformative-gerechtigkeit/
(18) http://nokrauts.org/2012/06/insel-fluten-gegen-den-volksmob-seine-apologeten-und-aufstachler/
(19) Sigmund Freud. Massenpsychologie und Ich-Analyse.
(20) Ebd.
(21) https://stefanstatement.wordpress.com/2020/04/26/example-post-3/

03.08.2020
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