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Im Folgenden dokumentieren wir einen weiteren Hintergrundtext zur Ausstellung "Ihr seid nicht vergessen!" über das Frauen- und Mädchenkonzentrationslager Uckermarck, organisiert vom Antifaschistischen Frauenblock Leipzig (AFBL).
dokumentation, 1.1k

Ihr seid nicht vergessen!


Kategorie: asozial

In dem KZ Uckermark waren vor allem Mädchen und junge Frauen inhaftiert, die nicht dem Bild der deutschen „Volksgemeinschaft“ entsprachen.
Die „Volksgemeinschaft“ war eine der tragenden Säulen nationalsozialistischer Ideologie. Sie sollte möglichst homogen sein – wer nicht in das Bild passte, wurde von der deutschen Bevölkerung und staatlichen Institutionen scharf beobachtet, verfolgt, separiert, ermordet. Neben Juden und Jüdinnen, die von vornherein aus der „Volksgemeinschaft“ ausgeschlossen waren, galten auch Menschen mit als von der Norm abweichendem Verhalten kategorisierten, v.a. in den Bereichen Wohnen, Arbeiten und Sexualität, als nicht dazugehörig. Sie wurden als „minderwertig“ und „gemeinschaftsunfähig“ klassifiziert und als „Asoziale“ bezeichnet.
Der Vielfalt der unangepassten Verhaltensweisen entsprechend ist der Begriff „asozial“ äußerst vage, in ihm wurde alles, was störte, zusammengefasst. Versuche von Definitionen finden sich in verschiedenen Erlassen von Himmler und dem Entwurf zum „Gemeinschaftsfremdengesetz“. Der Verfasser eines Handbuches über Erbkrankheiten forderte gar, die Definition solle dem „Volksempfinden“ überlassen werden.
Als Frühsymptome bei Jugendlichen galten z.B. Rauchen, Faulheit, Eigensinn, Trotz, Zerstörungslust, Schulschwänzen.(1) Schon in der Weimarer Republik gab es Ansätze zur Bekämpfung der „Asozialenfrage“, eine rechtliche Absicherung sollte durch das „Bewahrungsgesetz“ gewährleistet werden, das von vielen Fürsorge- und SozialpolitikerInnnen seit 1928 verstärkt gefordert wurde. Nach der Machtübernahme der Nazis wurden das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ und das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ erlassen, im Mai 1939 folgte ein Erlass, in dessen Folge eine „Reichszentrale zur Bekämpfung der Jugendkriminalität“ innerhalb des Reichskriminalpolizeiamtes eingerichtet wurde. Ihre Aufgabe war „die kriminalpolizeiliche Überwachung von Kindern und Jugendlichen, die erblich kriminell belastet scheinen“(2), sowie die praktische Bekämpfung. Damit wurde in der Jugendpolitik nachgeholt, was für Erwachsene schon seit 1938 Praxis war. In diesem Jahr bekam die „Asozialenverfolgung“ eine neue Qualität, es wurden im Zuge der „Aktion Arbeitsscheu“ Menschen inhaftiert, denen man vorwarf, ungenügend zu arbeiten oder unentschuldigt zu fehlen. Zuspätkommen oder Krankheit konnte so Deportation in ein Arbeitslager und damit oft Tod bedeuten.

Unter „Jugendschutz“ gestellt

Der Erlass über die Bekämpfung der Jugendkriminalität beinhaltete explizit auch Anwendung „polizeilicher Zwangsmittel“(3), was u.a. Deportation in KZs bedeutete. 1940 wurde das „Jugendschutzlager“ Moringen eingerichtet, wobei hier nicht die Inhaftierten geschützt, sondern die Volksgemeinschaft vor dem Einfluss „volksschädigender Elemente“ bewahrt und darüber hinaus abgeschreckt werden sollte. Die Lager erfüllten eine doppelte Funktion: Während die Jugendbehörden eine Möglichkeit suchten, ihrer Meinung nach „unheilbare“ Fürsorgezöglinge aus den überfüllten „Bewahrungsanstalten“ auszugliedern, legte Himmler, der seit 1936 auch die Befehlsgewalt über die Polizei innehatte, den Schwerpunkt auf die Ausnutzung der Arbeitskraft der jungen Menschen. Die Jugendschutzlager war ein Reservoir an billigen ArbeiterInnen, die in den ersten Kriegsjahren gerade in der Rüstungsindustrie fehlten.

Das Mädchenkonzentrationslager Uckermark

In Moringen waren v.a. männliche Jugendliche inhaftiert, es gab aber auch zwei Blöcke mit Mädchen, die wie Strafgefangene behandelt wurden. 1941 wurde beschlossen, ein gesondertes Mädchenlager zu errichten, ein Jahr später wurde der Plan umgesetzt. In unmittelbarer Nähe des Konzentrationslagers Ravensbrück mussten Häftlinge Baracken bauen. In den Jahren ‘42 bis ‘45 waren insgesamt ca. 1200 weibliche Jugendliche inhaftiert. Vorgesehen war das Lager für Mädchen und Frauen im Alter zwischen 16 und 19, wobei die Altersgrenze in „begründeten Fällen“ unterschritten werden durfte, so dass auch bedeutend jüngere Mädchen eingewiesen wurden.
Einweisungsgründe waren bei den Mädchen neben der angeblichen Aussichtslosigkeit fürsorgerischer Maßnahmen wirkliche oder unterstellte Beteiligung am Widerstand, Verweigerung des BDM-Dienstes, „Arbeitsvertragsbrüche“, und insbesondere „sexuelle Verwahrlosung“. In seiner Schwammigkeit dem Begriff „asozial“ ähnlich, wurde unter dieser Bezeichnung alles subsumiert, was dem nationalsozialistischen Bild eines „gesunden, sittlichen“ weiblichen Privatlebens widersprach: eine Beziehung zu „Fremdvölkischen“, „häufig wechselnder Geschlechtsverkehr“, wobei es reichte, trotz nächtlicher Ausgangssperre auf der Straße angetroffen zu werden oder sich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt zu haben, um unter Verdacht zu fallen. Die Kategorie „sexuelle Verwahrlosung“ wurde ausschließlich bei Mädchen und Frauen angewandt und war gleichzeitig der häufigste Einweisungsgrund, wohingegen sie bei Jungs gar nicht zum Tragen kam. Die Leiterin Toberentz erklärte in einem Bericht über das KZ Uckermark: „Ursache und Art des Entgleisens sind immer wieder entscheidend geprägt durch die Triebhaftigkeit, die in Verbindung mit Hemmungslosigkeit und Minderbegabung zur sexuellen Verwahrlosung führt.“(4)
Wie erwähnt kooperierten bei der Einweisung die Fürsorge- und Sozialbehörden eng mit der Kriminalpolizei und der GESTAPO. Die Einweisungsgewalt lag bei der Polizei, sie reagierte auf Anzeigen aus der Bevölkerung, von Eltern und LehrerInnen, sowie auf die Vorschläge der Fürsorgeheime und Sozialbehörden. Nach der Inhaftierung wurden die betroffenen Mädchen und Frauen zunächst zur „Sichtung“ in das KZ Ravensbrück gebracht, eine demütigende Prozedur, die Duschen, Kahlschur und „Untersuchung“ durch SS-ÄrztInnen beinhaltete, um dann ins KZ Uckermark überstellt zu werden.
Neben der Leiterin Lotte Toberentz, eine Kriminalrätin der Weiblichen Kriminalpolizei (WKP), und ihrer Stellvertreterin Johanna Braach führten ca. 80 weitere angebliche Erzieherinnen die Aufsicht im KZ, jedem Block waren zwei SS-Kräfte der WKP zur „Bewachung und Anleitung der Häftlingsarbeit“ (5) zugeteilt. Jeweils achtzehn Mädchen und jungen Frauen lebten in einer Baracke, wobei es verschiedene „Blöcke“ gab, in die sie je nach „Schwere des Falls“ eingeteilt wurden. So ergab sich ein „Drei-Stufen-System“: Vom sogenannten Beobachtungsblock für die gerade Eingelieferten kamen die Mädchen nach ca. einem halben Jahr in den Block für „Erziehungsfähige“ oder den für „Triebhafte, ewige Querulantinnen und Uneinsichtige“. Zusätzlich gab es einen „Sonderblock“ für slowenische Mädchen/Frauen, die im Verdacht standen, PartisanInnen unterstützt zu haben, und somit politische Gefangene waren.
Für die Beurteilung innerhalb des „Drei-Stufen-Systems“ waren „kriminalbiologische“ Gesichtspunkte ausschlaggebend, die von Robert Ritter, Leiter des Kriminalbiologischen Instituts der Sicherheitspolizei, erstellt wurden. In der Bekämpfung der „Asozialen“ hatte die Kriminalbiologie im Laufe der dreißiger Jahre eine immer wichtigere Position eingenommen. Sie beruht auf der Prämisse, dass kriminelle und asoziale Verhaltensweisen erblich bedingt seien; Ziel war es, „die Persönlichkeit des Rechtsbrechers und die Ursachen seines dissozialen Handelns zu erforschen.“(6) Das Mädchen-KZ Uckermark galt Ritter als Experimentier- und Forschungsfeld für das „Wachsen und Werden von Verbrecherfamilien“. Dementsprechend hatte in der Beurteilung der Häftlinge das Leben der Eltern einen großen Einfluss: z.B. Alkoholismus eines Elternteils, Unehelichkeit oder Abhängigkeit von Sozialhilfe wirkten sich negativ aus.
Der Alltag der Häftlinge war geprägt von Schikanen und Zwangsarbeit. Es gab elf Arbeitskommandos mit unterschiedlich schwerer Arbeit, u.a. bei Siemens und in der Land- und Forstwirtschaft; im Lager mussten sie z.B. kochen, Puppen für SS-Angehörige nähen oder Kleidung ausbessern. Die Lagerordnung zielte auf totale Isolation der Häftlinge ab: Briefe wurden zumindest zensiert, wenn sie denn empfangen oder verschickt werden durften, und nach innen versuchte man eine Solidarität unter den Häftlingen durch ein 24-stündiges Redeverbot zu verhindern. Ein diesbezüglicher Regelbruch zog schwere Strafen nach sich, z.B. Ohrfeigen, Prügel, Strafstehen, Verwarnungen, Entziehen von Vergünstigungen und Essen, Arrest. Meist wurden auch die arbeitsfreien Sonntage mit Strafen für Verstöße gefüllt.
Nach frühestens anderthalb Jahren oder mit Erreichen der Altersgrenze wurde eine mögliche Entlassung geprüft, auch hierbei basierte die Entscheidung auf den kriminalbiologischen Beurteilungen. Die Frauen aus dem Block für „Erziehbare“ mussten nach ihrer Entlassung in der Land-, Forst- oder Hauswirtschaft oder der Rüstungsindustrie arbeiten, die anderen verblieben im nationalsozialistischen Lagersystem; sie wurden ins KZ Ravensbrück oder in sogenannte Pflege- und Heilanstalten überwiesen.

Das Vernichtungslager Uckermark

Ab Ende ‘44 war in Ravensbrück wie in anderen KZs die Überfüllung dermaßen groß, dass man nach Möglichkeiten suchte, die Vernichtungsmaschinerie zu effektivieren. Weil das Lager Uckermark nah bei Ravensbrück war, dort die Baracken schon vorhanden waren und das SS-Überwachungssystem installiert, bot es sich an, es auch als Vernichtungslager zu nutzen. Der dafür vorgesehene Teil des „Jugendschutzlagers“ wurde durch einen Stacheldraht abgetrennt; in diesem Bereich wurden einige Baracken zu Gaskammern umgebaut. In dem Mädchenlager blieben von den Inhaftierten vierzig bis sechzig Mädchen, einige wenige wurden entlassen, der überwiegende Teil wurde nach Ravensbrück oder in andere Lager verlegt. Die Arbeitsunfähigen aus Ravensbrück, sowie die Überlebenden des Warschauer Aufstands wurden selektiert und in das neu errichtete Vernichtungslager gebracht. Einige Frauen aus Ravensbrück meldeten sich freiwillig, weil sie dem von den Aufseherinnen lancierten Gerücht glaubten, dass im ehemaligen Jugendlager bessere Arbeitsbedingungen herrschten. In Wirklichkeit wurden die Frauen dort systematisch umgebracht, zum einen durch die weiter verschlechterten „Lebensbedingungen“, z.B.: eine Unterkunftsbaracke für 400 Frauen, stundenlanges Appellstehen, Herabsetzung der Lebensmittelrationen und den Gefangenen wurden Mäntel und Decken weggenommen. Gleichzeitig wurden Frauen gezielt in Gaskammern und mobilen Gaswagen, durch Erschießungen und Giftinjektionen getötet.
Die genaue Zahl der Ermordeten ist nicht bekannt, Schätzungen zufolge wurden zwischen Januar und April 1945 ca. 5000 bis 6000 Frauen ermordet. Zur Tarnung wurde in die Akten der Frauen, die ermordet werden sollten, der Vermerk „Schonungslager Mittwerda“ geschrieben.
Am 14. April wurden die letzten noch lebenden Häftlinge überstürzt ins Hauptlager zurückverlegt. Bis zur endgültigen Befreiung fand noch ein weiterer letzter Funktionswandel statt. Das ehemalige „Jugendschutzlager“ diente nun als Zwischenstation u.a. für die Überlebenden des Transports aus dem geräumten Konzentrationslager Mittelbau-Dora, der sich mit etwa 4000 männlichen Häftlingen in Bewegung gesetzt hatte. Ende April befreite die Rote Armee die Lager Uckermark und Ravensbrück.
Das Gelände wurde nach Kriegsende zum militärischen Sperrgebiet und z.T. durch die Rote Armee überbaut. 1993 zogen die GUS-Truppen ab, 1997 fanden drei Workcamps statt, um die Fundamente freizulegen und mehr über das Lager herauszufinden. Die Lagergemeinschaft Ravensbrück/Freundeskreis e.V. bemüht sich seit Jahren, die Geschichte des Mädchen-KZs bekannter zu machen und die Zerstörung der Spuren und Fundamente aufzuhalten. So konnten durch Proteste die Eröffnung eines bereits gebauten Supermarkts verhindert und der Bau einer Umgehungsstraße verschoben werden.
Inzwischen hat die für das Gelände zuständige Stadt Fürstenberg die Bereitschaft zu einer so weit es geht angemessenen Gestaltung des Areals signalisiert und schrieb einen Internationalen Landschaftsplanerischen Ideenwettbewerb für eine Gesamtkonzeption aus, wobei die Lagergemeinschaft Ravensbrück/Freundeskreis nicht einbezogen wurde. Eine Auflage des Wettwerbs war, eine möglichst kostengünstige Idee zu entwickeln. Doch auch eine Umsetzung der „Billigpläne“ ist mit der Begründung mangelnder Finanzierungsmöglichkeiten ausgesetzt worden. Eine Gedenkstätte, die auch ausdrücklich auf das KZ Uckermark und seine Hintergründe eingeht, wird es nicht geben.

Nach ‘45: Aus dem öffentlichen Bewusstsein verbannt

Auch nach 1945 setzte sich der Leidensweg für die im Nationalsozialismus als „Asoziale“ verfolgten Menschen oftmals fort. Das harte Vorgehen gegen „Asoziale“, die der NS-Ideologie folgend mit „Kriminellen“ gleichgesetzt wurden, wurde in der Nachkriegszeit als positiv gewertet, Zwangsarbeit, KZ, Misshandlungen dieser Menschen galt nicht als NS-Unrecht. Im Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1953, das Entschädigung im Sinne von Schadensausgleich gar nicht vorsah, wurde anerkannt, dass „Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung , aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden sind, Unrecht geschehen ist.“(7) Mit dieser Formulierung wird die Sicht der TäterInnen reproduziert, nicht die Verfolgung und Verschleppung ins KZ, sondern die Motivation der Nazis ist der Maßstab für die Eingriffe bzw. Zerstörung der Menschenwürde. Dadurch bleiben viele Gruppen und Einzelpersonen stigmatisiert und als Opfer aus dem öffentlichen Bewusstsein ausgeschlossen, z.B. auch Homosexuelle, Behinderte, sogenannte „Arbeitsscheue“, Prostituierte und andere, die als „Unwerte“ kategorisiert wurden.
Viele schämten sich für ihren Aufenthalt im KZ Uckermark, hielten es sogar vor engsten Verwandten geheim; eine Organisation fand kaum statt, auch weil sie als „Nicht-politisch-Verfolgte“ aus Überlebendenverbänden ausgeschlossen wurden.
Im Fall der „Jugendschutzlager“ ergibt sich die zusätzliche Härte, dass sie erst 1970 als Konzentrationslager anerkannt wurden. Das Lager Uckermark wurde zuvor als Fürsorgeheim gesehen, die vielfältigen Anbindungen an das FKL Ravensbrück, der Einsatz von SS-Kräften und ähnliches galten in den Prozessen als sekundär. Keine der Verantwortlichen wurde nach 1945 bestraft, Lotte Toberentz (Leiterin) und Johanna Braach (Stellvertreterin) wurden zwar wegen Misshandlungen angeklagt, aber aufgrund mangelnder Beweise nicht verurteilt. Im Gegenteil, alle Aufseherinnen konnten bruchlos ihre Berufe wiederaufnehmen und als z.B. Kriminalbeamtinnen und Sozialarbeiterinnen arbeiten. Die Aufseherinnen, die im Mädchen-KZ den Frühsport abhielten, wurden danach oft als Turnlehrerinnen beschäftigt.
Entschädigungen für die ehemaligen Inhaftierten wurden kaum gezahlt. Nach Anerkennung von Moringen und Uckermark als KZs gab es eine halbjährliche Frist, in denen sie Anträge auf „Wiedergutmachung“ stellen konnten. Die Betroffenen erfuhren davon nichts oder viel zu spät, da diese Maßnahme nur im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Seit den ‘80er Jahren gibt es in zwar in einigen Bundesländern Härtefonds, um aber die meist geringfügigen Zahlungen zu erhalten, müssen die Opfer langwierige, komplizierte und oft demütigende Prozesse führen.

Literaturliste:
(Hg.) Füllberg-Stolberg, Claus u.a.: Frauen in Konzentrationslagern. Bergen Belsen, Ravensbrück. Bremen 1994.
(Hg.) Limbächer, Katja; Merten, Maike; Pfefferle, Bettina: Das Mädchenkonzentrationslager Uckermark. Beiträge zur Geschichte und Gegenwart. Münster 2000.
Klarenbach, Viola; Höfinghoff, Sandra: „Wir durften ja nicht sprechen. Sobald man Kontakt suchte mit irgendjemandem, hagelte es Strafen.“. Das ehemalige Konzentrationslager für Mädchen und junge Frauen und spätere Vernichtungslager Uckermark. Berlin 1998.
Ayaß, Wolfgang: „Asoziale“ im Nationalsozialismus. Stuttgart 1995.

Fußnoten:
(1) Frauen in Konzentrationslagern, S.300
(2) zit. nach „Wir durften ja nicht sprechen“, S. 12
(3) Ayaß, „Asoziale“, S.180
(4) L.Toberentz, zit. nach das Mädchenkonzentrationslager Uckermark, S.26
(5) Das Mädchenkonzentrationslager Uckermark S.27
(6) R. Ritter, zit nach Das Mädchenkonzentrationslager Uckermark, S.26
(7) zit. nach Das Mädchenkonzentrationslager Uckermark, S. 210


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last modified: 28.3.2007