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Versuch, Euch zu einer etwas anderen Kaffee-Fahrt nach Neuss zu überreden. Teil 2.(1)

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Abschiebehaft in Sachsen

„Will man jedoch einen kontrollierten Abzug von Ausländern erreichen, bedeutet das auch eine konsequente Abschiebung und Ausweisung von Ausländern durchzusetzen (...) Im Hinblick auf die Haftbedingungen bedeutet das: keine Luxusgefängnisse.“
CDU-Abgeordneter Bandmann im Sächsischen Landtag während einer Debatte zur Abschiebehaft (23.1.1997, S. 3600)
afghanisches minenopfer, 11.4k
Minenopfer in Afghanistan: In Afghanistan dürfen Frauen nicht auf die Straße und werden schon bei kleinen Vergehen gesteinigt. Da die Taliban nicht als Staatsmacht gelten, haben Flüchtlinge aus Afghanistan keinen Asylanspruch.

Am Beispiel Sachsen soll die Durchführung der Abschiebehaft in der Praxis erläutert werden. Natürlich gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Haftbedingungen, andere Verfahrensregeln für die Anordnung und den Vollzug der Abschiebehaft, unterschiedliche AmtsrichterInnen, die über die Anordnung der Haft entscheiden, und voneinander abweichende Anweisungen für die Ausländerbehörden (wie z.B. Abschiebestopps in bestimmte Länder). Letztendlich ist die Situation in Sachsen kennzeichnend für die rassistisch intendierte Abschiebepolitik in der gesamten BRD.
AusländerInnen, die über kein Aufenthaltsrecht in der BRD verfügen, müssen ausreisen. Dies betrifft u.a. Flüchtlinge, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, illegale Flüchtlinge, die aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen in die BRD eingereist sind, AusländerInnen, deren (Touristen-)Visum abgelaufen ist, oder AusländerInnen, die wegen Rechtsverstößen ausgewiesen wurden. In der Regel sollte ein Bescheid ergehen, der zu Ausreise auffordert. Wenn die Ausreisefrist verstrichen ist, kann die Abschiebung (= zwangsweise Ausreise unter Begleitung der Polizei/Bundesgrenzschutz) und damit auch die Abschiebehaft angeordnet werden. Ursprünglich war das Instrumentarium der Abschiebehaft nur dazu gedacht, eine Abschiebung abzusichern, wenn der oder die
  • Demo in Neuss: 12.6., Abfahrt in Leipzig per Bus
  • Info- und Mobilisierungsveranstaltung: So. 30.5., 16.00 Uhr im Frauenkultur, Brausstr. 17,
    mit: Infos zur Demo, frauenspezifischen Fluchtursachen, Migrantinnen in der BRD, Abschiebehaft in Sachsen, Sexismus und Rassismus sowie der Ausstellung „Abschiebehaft in Sachsen“
  • Film- und Mobilisierungsveranstaltung: 7.5., 20.00 Uhr im B12, Braustr. 20
    mit: Kurzinfos zur Demo, Doku-Film: „Wir sind schon da: Die Sans Papiers in Frankreich“ (Illegale MigrantInnen und ihre Aktionen, Interviews mit den Frauen der Organisation)
  • Film- und Mobilisierungsveranstaltung, 12.5., 22.00 Uhr, LIWI, Stöckartstr.
    Spiel-Film: Suzie Washington (Über das Leben in der Illegalität – als Frau in Österreich)
  • Film- und Mobilisierungsveranstaltung, 16.5., 22.00 Uhr, LIWI, Stöckartstr.
    Doku-Film: „Zu spät für Tränen“ (zum Frauenabschiebeknast in Neuss) und „Westwärts – Südostasiatinnen in der BRD“
  • Benefizdisco für die Demo, 21.5., 21.00 Uhr, ZORO, Bornaische Str. 54 HH
abzuschiebende AusländerIn sich der Abschiebung entziehen wollte. Heutzutage wird Abschiebehaft als Abschreckung (gegen Fluchtbewegungen in die BRD), zur Erpressung und Schikane von Flüchtlingen eingesetzt: Wenn du dich nicht selbst mit allen Mitteln, und seien sie illegal, für deine „freiwillige Ausreise“ einsetzt, dann kommst du halt in Abschiebehaft – unter diesem Motto steht der behördiche Umgang gegen alle AusländerInnen, die nicht bleiben dürfen. Flüchtlinge, die illegal in die BRD einreisen – und anders kommt mensch heutzutage nicht mehr über die Grenze – werden nach ihrer Festnahme entweder gleich wieder zurückgeschoben oder landen in der Haft. Aus dem Gefängnis heraus können sie dann zwar noch einen Asylantrag stellen, der ihnen aber auch nicht weiter hilft. Sie bleiben inhaftiert, bis über den Antrag entschieden wird (maximal 4 Wochen) – wird er abgelehnt, was ja in fast 99% der Fälle so ist, bleiben sie gleich drin und dürfen auf ihre Abschiebung warten. Analog ergeht es jenen Flüchtlingen, die per Flugzeug einreisen. Sie unterliegen dem Flughafenverfahren, was gleichfalls eine Internierung auf unbestimmte Zeit nach sich zieht. Juristisch ist das Flughafenverfahren nicht das gleiche wie Abschiebehaft, in der Praxis bedeuten die gesetzlichen Regelungen jedoch, daß viele Flüchtlinge, die versuchen, in die BRD einzureisen, nur noch Stacheldraht, schwedische Gardinen, schlechtes Knastessen, rassistische BGS- und JustizbeamtInnen sowie andere Flüchtlinge, deren Schicksal sie teilen, kennenlernen.
AusländerInnen, die sich illegal in der BRD aufhalten, oder denen eine Straftat zur Last gelegt wird, werden grundsätzlich abgeschoben – Abschiebehaft meist inklusive. Aber selbst die liebsten und naivesten Flüchtlinge, die denken, es gäbe in der BRD ein Asylverfahren, welches diesen Namen verdient, und sich deshalb in dieses begeben, geraten nach dem üblichen Ende des Verfahrens, der Ablehnung, in die Fänge der Abschiebebürokratie. Ihnen wird entweder unterstellt, es gäbe Anhaltspunkte, daß sie nicht freiwillig ausreisen wollen, oder sie erhalten den Ablehnungsbescheid nicht, da eine Behörde ihren Umzug angeordnet hat und die andere angeblich davon nichts weiß und deshalb die Post an die alte Adresse schickt, oder eine Ausreise ist gar nicht möglich, weil sie kein Geld haben, keinen Ausweis oder keine Verkehrsverbindungen in das Land bestehen – und schon befinden sie sich im Gefängnis.
Über die Anordnung der Abschiebehaft entscheidet auf Antrag der zuständigen Ausländerbehörde das Amtsgericht. Laut Gesetz hat eine Anhörung stattzufinden. In Leipzig dauert die Anhörung maximal 15 Minuten. Die drei Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes haben Wichtigeres zu tun, als AusländerInnen in Ruhe anzuhören und zu erklären, warum sie inhaftiert werden sollen. Die Richter kennen sich auch mit dem Ausländer- und Asylverfahrensgesetz, der Situation in den Herkunftsländern nicht aus, da die Verwaltungsgerichte für das Asylverfahren und andere ausländerrechtliche Fragen zuständig sind. Nur über die Abschiebehaft, d.h. über die Gefahr des Untertauchens und ähnliche Gründe für deren Anordnung, wird im Amtsgericht befunden. Die Leipziger Amtsrichter sind einerseits der Meinung, daß die Anordnung der Abschiebehaft für die Betroffenen nicht so schwerwiegend ist, wie die Anordnung der Untersuchungshaft gegen deutsche StraftäterInnen,(2) und das andererseits die Anträge der Ausländerbehörden sicherlich schon in Ordnung wären und deshalb
frauen in mexico, 11.6k Mexikanische Frauen in einer Grenzstadt zu den USA versuchen durch Müllsammeln Geld für den Grenzübertritt zu verdienen.
keiner weiteren Prüfung bedürften.(3) D.h. eine Anhörung erübrigt sich, in den maximal 15 Minuten wird also nur der Haftbeschluß mit Hilfe von vorgefertigen Satzteilen aus dem Computer verfaßt, verlesen und übersetzt (was die meiste Zeit in Anspruch nimmt). Die Abschiebehäftlinge, die die Anträge der Ausländerbehörden auf Anordung der Abschiebehaft nie zu Gesicht bekommen, haben also nicht einmal bei der Anhörung vor einem „unabhängigen“ Gericht die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Auf diesen eklatanten Mangel angesprochen, äußern die Richter nur lapidar, daß in anderen Bundesländern die Anhörungen meist nur fünf Minuten dauern und Leipzig schon zur Spitzenklasse gehört.
Die Qualität der Abschiebehaftbeschlüsse, gemessen an der derzeitigen Rechtslage, ist auch in anderen Bundesländern miserabel.(4) 20 bis 50% der angefochtenen Beschlüsse müssen in der zweiten Instanz aufgehoben werden. In Sachsen kommt es dagegen kaum zu einer Aufhebung der Abschiebehaft. Dies liegt nicht nur an an den wenigen Gruppen, Einzelpersonen und AnwältInnen in Sachsen, die sich für Abschiebehäftlinge einsetzen, sondern auch an dem Umstand, daß sächsiche Landgericht und das Oberlandesgericht eine eigene Rechtssprechung entwickelt haben, die sich nicht an der anderer Bundesländer orientiert. D.h. in Sachsen sitzen Abschiebehäftlinge, die gegen ihre Inhaftierung Beschwerde einlegen, auch dann noch ein, wenn sie in anderen Bundesländern schon längst freigekommen wären. Der Abschiebehaftgruppe Leipzig sind sogar mehrere Fälle illegaler Freiheitsberaubung bekannt geworden.(5)
In Sachsen sind die Abschiebehäftlinge in den normalen Gefängnissen (amtsdeutsch: Justizvollzugsanstalt, kurz: JVA) untergebracht, d.h. es gibt im Unterschied zu den meisten westlichen Bundesländern keine reinen Abschiebeknäste (wie z.B. der Frauenabschiebeknast Neuss). Selbst zwischen den sächsischen JVA’s gibt es erhebliche Unterschiede: Die einen werden als Strafvollzuganstalten genutzt, d.h. für verurteilte StraftäterInnen, die anderen als Untersuchungshaftanstalten. In ersteren ist das Vollzugsregime lockerer: Besuche längerer Dauer und in
chinesische migrantin mit ihrem kind, 8.4k Chinesische Migrantin mit ihrem Kind im Abschiebegewahrsam in Hongkong.
größerer Häufigkeit sind möglich, der Privatbesitz an persönlichen Dingen ist nicht extrem eingeschränkt, es gibt mehr Hof-, Freigang usw. (Das erklärt sich daraus, daß neben dem Vollzugsziel „Strafen“ offiziell auch das Ziel der „Resozialisierung“, d.h. der Eingliederung in die Gesellschaft besteht.) Das Haftregime in den U-Haftanstalten dagegen ist sehr regid: Nur eine Stunde Besuch im Monat unter akustischer und optischer Bewachung des Vollzugsdienst, kaum Privatbesitz, kaum und fast nur überwachte Kontakte zur Außenwelt bzw. Mitgefangenen – sei es per Post, Telefon oder direkt. (Der Grund liegt darin, daß U-Häftlinge durch Außenkontakte ihre Tat vertuschen bzw. Einfluß auf den bevorstehenden Prozeß nehmen könnten). Es sollte uns nicht verwundern, daß Abschiebehäftlinge in Sachsen fast ausschließlich in den U-Haftanstalten untergebracht sind und zwar in: Leipzig, Dresden, Chemnitz, Görlitz und Bautzen.(6) Weibliche Abschiebehäftlinge kommen in den Frauenknast in Stollberg (ca. 10% aller Abschiebehäftlinge in Sachsen), Kinder in den Jugendknast Zeithain, Kranke in das Justizvollzugskrankenhaus in Leipzig-Meusdorf. Und wenn es in der JVA ein „guten“ (z.B. renovierten) und einen schlechten Trakt gibt, werden die Abschiebehäftlinge in den schlechten einquartiert: In Leipzig wird dieses Vorgehen damit begründet, daß Abschiebehäftlinge sowieso nicht lange bleiben und eh alles nur kaputt machen.
Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der sächsischen Abschiebehaft beträgt 11/2 Monate – manche Abschiebehäftlinge sitzen jedoch monatelang, bis zu 11/2 Jahren; andere, meist OsteuropäerInnen, werden schon nach wenigen Tagen ab- oder zurückgeschoben. In der Haft müssen sie sich mit rassistischen deutschen Gefangenen (die Gefängnisse sind voll mit Faschos, oft nicht aufgrund ihrer politischer Aktionen, sondern wegen ihrem Hang zur Kleinkriminalität) rumschlagen, mit den mürrischen BeamtInnen, die kein „ausländisch“ können und gern ein Scherz auf Kosten der Abschiebehäftlinge machen (z.B. plötzliches Androhen eines Abschiebetermins), mit den AnstaltsärztInnen, die nur Notfälle behandeln und auch die nur mit Schmerzmitteln, da sie AusländerInnen für Simulanten halten. Die Ausländerbehörde soll während der Haft die Abschiebung vorbereiten, tut oft aber monatelang nichts. Und selbst wenn, erfahren es die Häftlinge nie – sie bekommen höchstens einen Brief, in dem sie aufgefordert werden, Paßantragsformulare auszufüllen. Wer sich weigert, mit der Ausländerbehörde kooperativ zusammen zu arbeiten, wird so lange inhaftiert, bis er/sie es sich anders überlegt. Von ihrer Abschiebung erfahren die Häftlinge erst ca. eine Stunde vorher. Ihnen wird nicht mal Zeit gelassen, in Ruhe die Sachen zusammen zu packen. Offiziell heißt es, daß eine längerfristige Ankündigung des Abschiebetermins aus Gründen des Schutzes der Inhaftierten unterbleibt. Die Behörden haben Angst vor Selbstmord(versuchen), Widerstandshandlungen und schnell
beschneidung in somalia, 10.2k Beschneidung eines jungen Mädchen in Somalia. Ein Asylgrund ist die Beschneidung nicht, da sie als landestypische Sitte gilt.
herbeigerufener Rechtshilfe. Versucht sich doch mal jemand umzubringen, wird dies bagatellisiert und als „landestypisches Verhalten“ bezeichnet: „Die Algerier schnippeln gern an sich rum“ ist nach einem Selbstmordversuch regelmäßig zu hören. Und: „Wir lassen uns doch dadurch nicht erpressen.“ Wer auf die Idee kommt, nicht sich zu verletzten oder umzubringen, sondern sich gegen andere zu wehren, wird mit der brutalen Staatsgewalt konfrontiert. Im Gefängnis gibt es extra Isolationszellen; für harmlosere Gehorsamsverweigerungen gibt es auch Strafen, wie Dusch-, Umschluß- oder Besuchsverbot. Wer bei der Abschiebung Probleme bereitet, wird mit Spritzen, Klebeband oder Schlägen ruhig gestellt - Todesfälle werden dabei in Kauf genommen. Anzeigen gegen BGS-BeamtInnen machen wenig Sinn, wird den ZeugInnen – sofern sie nicht schon abgeschoben worden – doch nicht geglaubt.


Kosovo-AlbanerInnen und Kriegspropaganda

Deutschland im Krieg gegen Jugoslawien bereitet sich auf die Aufnahme von tausenden Kosovo-AlbanerInnen vor. Sie werden mit offenen Armen empfangen – wenn mensch von ein paar Mißtönen innerhalb der Europäischen Union absieht, die sich über „gerechte“ Verteilungsquoten streitet und darüber, ob die Kosovo-AlbanerInnen nicht lieber vorort bleiben sollten.(7) Die Euphorie reicht zwar nicht ganz an die heran, kurz bevor die Mauer fiel und die Ossis in den Westen flüchteten – doch sie hat schon Züge eine nationalen Hysterie angenommen: Sparkasse, OBM Tiefensee und die LVZ organisieren Spendenaktionen, an denen sich auch die rührige „Aktion Courage“ beteiligt.(8) Nur in den Randspalten der Zeitungen wird deutlich, daß die großzügige Aufnahme eigentlich nur widerwillig geschieht, um sich in der Kriegspropaganda keine allzu große Blöße zu geben: Die USA will ihre Kosovo-AlbanerInnen nicht etwa ins Land lassen, sondern auf einem Militärstützpunkt auf Kuba(!) internieren, Australien schickt die Flüchtlinge im wahrsten Sinne des Wortes in die Wüste und die BRD steckt sie auch nur für ein paar Monate in Flüchtlingslager, von denen es einige mit Abschiebeknästen aufnehmen können.(9)
Warum der Aufwand: Die Kosovo-AlbanerInnen sind die armen Opfer der blutrünstigen Serben. Wurde in Jugoslawien erstmal ein Hitler identifiziert und ein faschistisches System diagnostiziert, und zwar am lautesten vom grünen Außen- und roten Verteidigungsminister, dann gibt es kein Zurück mehr. Dann müssen die FluchthelferInnen der Bundeswehr ran und die antifaschistischen WiderstandskämpferInnen der UCK ausgeflogen werden.
Vor wenigen Monaten sah es noch ganz anders aus. Damals gab es die SerbInnen und deren Faschismus scheinbar noch nicht und die Kosovo-AlbanerInnen konnten deshalb auch nur Opfer skrupelloser Schlepperbanden werden, die die Kosovo-AlbanerInnen gegen ihren Willen in die BRD entführten. Zur Erinnerung: Zur gleichen Zeit als im Sommer 1998 an der deutsch-polnischen Grenze ein antirassistisches Camp der Kampagne „kein mensch ist illegal“ stattfindet, hetzt der Bundesgrenzschutz einen Kleinbus mit 27 Flüchtlingen, ausschließlich Kosovo-AlbanerInnen, über die Landstraßen bei Freiberg – bis der Bus von der Straße abkommt und gegen einen Baum prallt. Drei Flüchtlinge sterben sofort, drei weitere an der Unfallstelle, einer im Krankenhaus. Die zwanzig anderen werden mit schweren Verletzungen in die Krankenhäuser eingeliefert.(10) Dort werden sie rund um die Uhr vom BGS bewacht und später in das Justizvollzugskrankenhaus verlegt. Der BGS verhört die stark traumatisierten Flüchtlinge noch am gleichen Tag und zwingt sie zu einer
wiederaufbau in afghanistan, 11.7k Nach dem Krieg: Die Frauen leisten den Großteil der Wiederaufbauarbeit. (Dorf in Afghanistan)
Unterschrift unter ein deutschsprachiges Protokoll, welches sie nicht verstehen. Gegen sie wird Abschiebehaft verhängt – obwohl keine Fluchtgefahr besteht: schließlich können sie aufgrund der Verletzungen (z.B. schwere Bein- und Beckenbrüche, innere Organverletzungen) nicht flüchten. Die Kosovo-AlbanerInnen erheben später gegen den BGS schwere Vorwürfe: Er habe den Schwerverletzten am Unfallort ca. eine halbe Stunde lang keine Erste Hilfe geleistet, weil sie zuerst alles in Ruhe fotografieren wollten. Selbst die später eingetroffenen RettungssanitäterInnen wurden bei ihrer Arbeit durch den BGS gehindert. Zwei der am wenigsten Verletzen versucht der BGS sogar noch am gleichen Tag in die Tschechische Republik zurückschieben. Die Tschechischen GrenzschützerInnen verweigern jedoch die Einreise, da sie die zwei aufgrund der Schwere der Verletzungen für nicht transportfähig halten. Zwei Tage später gelingt jedoch die Zurückschiebung der zwei – ob die tschechischen Behörden sich mal wieder haben bestechen lassen oder die Binden diesmal die Wunden besser kaschierten, weiß niemand.
Im Krankenhaus stellen die Flüchtlinge Asylanträge, ihnen kann anwaltliche Unterstützung organisiert werden. Daraufhin untersagt das zuständige Verwaltungsgericht die Ab- oder Zurückschiebung der Betroffenen. Der BGS weigert sich aber, die Kosovo-AlbanerInnen aus der Abschiebehaft zu entlassen, was eindeutig rechtswidrig ist. Dem BGS gelingt es sogar noch, trotz dem Gerichtsurteil einen der Kosovo-AlbanerInnen zurückzuschieben. Erst ca. einen Monat nach dem Unfall werden die Flüchtlinge nach und nach entlassen – was wiederum nur auf Druck der Flüchtlingsorganisationen und der AnwältInnen geschieht.
Damit dieser Skandal nicht an die Öffentlichkeit gelangt, verhängten die Behörden eine Besuchssperre im Krankenhaus für Angehörige und JournalistInnen. Selbst der Ausländerbeauftragte darf mit einem Verletzten nur unter BGS-Bewachung sprechen. Begründet wird das Vorgehen damit, daß der „bedrohliche Gesundheitszustand“ der PatientInnen nicht weiter gefährdet werden soll. Die Verhöre durch den BGS noch am ersten Tag stellen demnachkeine Gefährdung dar.(11)
Anstelle den BGS-Verantwortlichen jetzt den Prozeß wegen unterlassener Hilfeleistung und illegaler Freiheitsberaubung zum machen, wird dem „18 Jahre alten Fahrer sowie dem 21 Jahre alten Beifahrer des Schleuserwagens Ausländerschleusung, fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen.“(12)


Anmerkungen:

(1)
Teil 1 erschien im letzten Heft
(2)
Obwohl sie auch zugeben, daß die deutschen U-Häftlinge mehrere Möglichkeiten haben, juristisch gegen die Anordnung der U-Haft vorzugehen, während die Abschiebehäftlinge in der Praxis den Haftbeschlüssen wehrlos ausgeliefert sind.
(3)
In knapp 80% der Fälle kommt der Passus des §57 Ausländergesetz „Gefahr des Untertauchens“ als Begründung für die Anordnung der Abschiebehaft zur Anwendung. Daneben bestehen vier weitere Haftgründe im §57, die den Verdacht des Untertauchens konkreter beschreiben (z.B. schon erfolgte Entziehung von einer Abschiebung, illegale Einreise, Wohnortwechsel, ohne dies den Behörden mitzuteilen) - diese können nicht angeführt werden, da sie nur selten wirklich vorkommen. D.h. die Ausländerbehörde beruft sich unbegründet auf einen vagen Verdacht und die Gerichte glauben dies umstandslos. 93% der Anträge der Ausländerbehörden
russische prostituierte, 7.4k Russische Prostituierte im „goldenen Westen“. Angeworben für lukrative Jobs, landen viele Frauen aus Osteuropa und Asien im Rotlichtmilieu, wo sie – ohne Paß Geld und Sprachkenntnisse – keine Chance haben, da wieder rauszukommen.
führen in Sachsen dann auch zur Anordnung der Abschiebehaft durch ein Amtsgericht. (Antwort auf eine Große Anfrage im Sächsischen Landtag vom 17.2.1999, Drucksache 2/10145)
(4)
In Sachsen gibt es ein West-Ost-Gefälle: Je östlicher desto mehr Rechtschreibfehler (auch in Namen und Geburtsdaten der Abschiebehäftlinge) und inhaltliche Fehler (z.B. Verweis auf Gesetzesparagraphen, die es gar nicht gibt) tauchen in den Beschlüssen auf.
(5)
dokumentiert in der Broschüre „Abschiebehaft in Sachsen“, 1998
(6)
„Diese Regelung wurde im wesentlichen aus organisatorischen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die ähnliche Unterbringung von Abschiebehäftlingen und Untersuchungsgefangenen getroffen“ (Antwort des Sächsischen Innenministerium auf eine Große Anfrage zur Abschiebehaft vom 7.10.1996). So versucht das Innenministerium die schikanöse Unterbringung in der U-Haft zu begründen. Warum die Unterbringung aber ähnlich sein soll, verschweigt sie. Wahrscheinlich geht es nur nach dem Prinzip „Keine Luxusgefängnisse“.
(7)
Schließlich müssen die Bodentruppen, die den Kosovo freikämpfen wollen und dabei „die Serben“ niedermetzeln werden, einen Grund für die Aktion haben. Sind die ganzen Kosovo-AlbanerInnen erstmal auf Europa verteilt, bleibt ein leerer Landstrich übrig und daß sich die deutschen Soldaten dort auf Dauer niederlassen wollen, ist eher unwahrscheinlich. Auch wenn die Landschaft da so schön ist (wie sie alle übereinstimmend in ihrer Feldpost schreiben) und wenn sie dort sicher sind vor ihren Müttern, die vor Mutterliebe plötzlich zu Pazifistinnen mutieren.
(8)
LVZ, 15.4.1999. Die Aktion Courage zeigt damit, daß sie überhaupt keinen Mut hat. Gegründet als Gegenaktion zum NPD-Aufmarsch in Leipzig im vorigen Jahr, will sie dieses Jahr ein großen Konzert durchführen und für die armen Flüchtlinge Geld sammeln, anstatt sich zusammen mit den Bremer GewerkschaftskollegInnen den Nazis in Bremen entgegenzustellen.
(9)
alles Kurzmeldungen aus der Frankfurter Rundschau der letzten Tage
(10)
Süddeutsche Zeitung, 31.7.1998
(11)
Der Spiegel, 10.8.98; Flucht und Asyl, Nr. 9
(12)
Süddeutsche Zeitung, 1.8.1998



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last modified: 28.3.2007