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Der Mittelpunkt des Lebens – Die Ehe Becker
Boris Becker, 18.1k Erfolg- und lehrreich war seine Karriere. Einflussreich alle, die sich in seinem engeren Bekanntenkreis wussten. Im besonderen seine Ehefrau – das Sinnbild der Völkerverständigung, das Bindeglied zwischen den Generationen. Die Ehe Becker – ein Vorbild für die ganze Nation. Nun, was blieb, ist purer Reichtum. Darüber Streit zu führen, ein Ansinnen, welches einem der jüngsten Grand Slam-Sieger aller Zeiten wichtiger erscheint als der Kampf zwischen Leben und Tod. Diesen gilt es in Amerika zu führen. Dort, wo Recht noch durch selbiges gebrochen wird. Und ehe man sich versah, standen sich zwei Weggefährten gegenüber, welche die Klinge im innen- wie außenpolitischen Bereich schon des öfteren kreuzten – Deutschland vs. USA. Das alles ist spannender als Lendl gegen Becker, Mc Enroe gegen Stich. Und eine Frage nach dem besseren Rechtssystem.

In Ansehung der verschiedensten Entscheidungsszenarien des bekanntesten deutschen Tennisspielers aller Zeiten gilt in dem gegen ihn geführten Prozess das gleiche wie auf dem Court. Sieg oder Niederlage, andere Alternativen gibt es nicht. Ähnlich des Daviscups sucht man sich dabei prominente Verstärkung, um möglichst auch nur eine Runde weiterzukommen. Entgegen der Mär von dem konsequenten, gefürchteten und überaus fleißigen Anwalt(1) bedienen sich Personen von „Rang und Würde“ der Beckers alteingesessenen Profis, deren Namen furchterregender klingen als das, was ihnen bisher zugute gehalten werden kann.(2) Von ganz erheblicher Bedeutung ist, wie im Sport allgemein bekannt, auch die Frage nach dem Austragungsort des Duells, mithin ein Heim- oder Auswärtsspiel zu haben. Vorliegend ging es um die Frage nach dem Verhandlungsort München oder Miami. Entscheidend hierfür ist einzig und allein, an welchem dieser beiden Metropolen der Lebensmittelpunkt der letzten sechs Monate lag. Ein kleines Detail mit großen Auswirkungen.
Das Rechtssystem der USA gilt hierzulande als veraltet und wenig interessengerecht. Andererseits erlaubt es dem gemeinen Bürger, Schadensersatzforderungen in Geld in unbegrenzter Höhe, Intensität und Häufigkeit geltend zu machen.(3) Anders als in Deutschland, wo gesetzliche und (bei Vorliegen natürlich auch) vertragliche Regelungen den uneingeschränkten Vorzug erhalten, bleibt es häufig dem Ermessen des Richters(4) überlassen, zwischen den institutionellen und den bürgerlichen Interessen sachgerecht abzuwägen.
Hier nennt sich der Unparteiische Maynard Gross und gilt als konservativ. Insofern bestehen keine Unterschiede zu den hiesigen Kollegen, deren politische wie parteiliche Neutralität als oberstes Gebot der Demokratie gelten sollen.(5) Ob nun amerikanische oder deutsche Gerichte das Urteil im Ehestreit fällen werden, kommt dabei einem Unterschied von ca. 60 Millionen DM gleich.
Währenddessen in Amerika nach wie vor die Möglichkeit besteht, bei besonders schwerwiegenden Delikten Täter mit der Todesstrafe das Unrecht ihrer Handlung aufzuzeigen, ist dieses Vorgehen in Deutschland seit 1949 verfassungsrechtlich ausgeschlossen.(6) Je nach der jeweiligen Gesetzgebung des Bundesstaates obliegt es den Gewalten dabei, selbige gesetzlich zu regeln, als Strafe zu verhängen und im Wege der ultima ratio unter Berücksichtigung rechtspolitischer Erwägungen letzten Endes auch zu vollstrecken.
In Anbetracht dieser Tatsache erscheinen auch die Live-Übertragungen aus den Gerichtssälen der united states von immenser Spannung zu sein. Was im „Land der unbegrenzten Möglichkeiten“ als Unterhaltung des Volkes dient, wird herzulande kategorisch abgelehnt und allenfalls in schemenhafter Ausführung mit Laienschauspielern darzustellen versucht. Daß dieses Vorgehen im höchsten Grade fehlerhaft ist, bedarf dabei nicht sonderlich zu interessieren. Zwar ist es Ansinnen des demokratischen Staates, Gerichtsverhandlungen unter die Beobachtung und Prüfung des Bürgers zu stellen,(7) Ton-, Fernseh-, Film- und Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung sind dabei allerdings unzulässig.(8) Ein weiterer Grund des spannungsgeladenen Rechtsstreits des Ehepaars Becker – eine Gerichtsverhandlung live im deutschen Fernsehen, das non plus ultra für den Boulevardblätter verschlingenden gemeinen Deutschen. Auch die Staatsanwaltschaft sowie Beamte des bayrischen Finanzministeriums überwachten die Termine mit Argusaugen. Gegen „Bubbele“ ist ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig, vor dem amerikanischen Gericht ist er zudem verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Sein Einwand wiederum, die Kinder wären bei Darlegung seiner Finanzen erheblich gefährdet, verhallte ungehört.
Ivan Lendl, 14.2k So kann amerikanisches Recht angewandt werden, was den Streitwert auf ca. 380 Millionen DM ansteigen lässt. Der nur in Deutschland anerkannte Ehevertrag des damaligen Traumpaares sah lediglich eine Abfindung in Höhe von 15 Millionen DM vor. Bestünde da nicht die Möglichkeit nach amerikanischem Recht, diesen aus wichtigem Grund anzufechten.
Blieb also nur die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung. Schön war’s trotzdem. Zumindest für die Verfechter der amerikanischen Rechtsprinzipien, für die durch die Offenlegung des Vermögens mit Phantasie angereicherten Kriminellen und natürlich für die Staatsanwaltschaft, die im Fall Beckers Steuerhinterziehung wohl nicht Gnade vor Recht ergehen lässt. Auch Prozesse vor den amerikanischen Gerichten sind mithin Veranstaltungen zwischen mehreren Beteiligten, bei denen am Ende auch mal Deutschland gewinnen kann.
Teewald

Fussnoten:
(1) lawyer
(2) Samuel I. Burstyn (Barbara Becker), Donald J. Hayden (Boris Becker)
(3) Hier seien nur die geführten und begründeten Prozesse gegen einschlägige Tabakunternehmen genannt.
(4) judge
(5) vgl. insoweit Art. 97 I GG (Grundgesetz)
(6) Art. 102, 1 I GG
(7) § 169 S. 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
(8) § 169 S. 2 GVG



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last modified: 28.3.2007